BogenSportGemeinschaft Hatten 2019 e.V.
  • Liga 2022/2023

Vorstand

Nach der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10.01.2021 setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:


1. VorsitzenderBenjamin HerdHeidepfad 326209Hatten
2. VorsitzenderHenri van de VeldeSchulstr. 5a26209 Hatten
KassenwartErika van de VeldeSchulstr. 5a26209Hatten

Den gesamten Vorstand kontaktieren Sie bitte unter vorstand@bogensport-hatten.de

Satzung der BogenSportGemeinschaft Hatten 2019 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen BogenSportGemeinschaft Hatten 2019. Er hat seinen Sitz in 26209 Hatten. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 202160  eingetragen. Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Oldenburg festgestellt.

 

§ 2 Gegenstand, Zweck und Ziel

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Bogensports.

2. Der Verein ist ethnisch, politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des       Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Selbstlosigkeit

1.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.     . Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz von ordnungsgemäß nachgewiesenen Auslagen; Übungsleiter können Vergütungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

1.     Mitglied im BogenSportGemeinschaft Hatten 2019 kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

2.     Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand gem. § 14 Abs. 1 erforderlich, der über die Aufnahme entscheidet.

3.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand gem. § 14 Abs. 1 oder durch Ausschluss.

4.     Ein Mitglied kann zum 31.12. des Jahres ausscheiden, wenn es bis zum 31.10 des Jahres schriftlich gekündigt hat.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1.      Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der aus dem Jahresbeitrag besteht. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

2.     Erst durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages beginnt die Mitgliedschaft. Im Beitrittsjahr wird der Beitrag quartalsweise berechnet.

3.     Besondere Umlagen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1.     Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

2.     Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzung des Vereins als für sie verbindlich an.

3.     Sie unterwerfen sich darüber hinaus den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beschlüsse.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gem. § 14 Abs. 1 aus dem Verein     ausgeschlossen werden, wenn es

1.     das Ansehen des Vereins schädigt

2.     wenn es seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und   seinen Mitgliedern nicht nachkommt; z. B. Beitragszahlungen trotz zweifacher Mahnung unterlässt.

3.     Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter 14-tägiger Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

4.     Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu.

5.     Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, danach entscheidet der Ehrenausschuss innerhalb von drei Wochen.

6.     Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§ 8 Organe des Vereins

1.     die Mitgliederversammlung (§ 9 und 10 der Satzung)

2.     der Vorstand (§ 13 und § 14 der Satzung)

§ 9 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

2.     Die Mitgliederversammlung ist alljährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bei den Mitgliedern eingehen.

3.     Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a. Genehmigung der Ladung und Tagesordnung
b. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
c. Bericht des Vorstandes
d. Bericht der Kassenprüfer
e. Entlastung des Vorstandes
f. Anträge
g. Wahlen soweit anstehend

4.     Von den Mitgliedern weiter gewünschte Tagesordnungspunkte sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand gemäß § 14 Abs. 1 einzureichen.

5.     Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsmäßig eingeladen

wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn einer Mitgliederversammlung festgestellt und in der Niederschrift festgehalten werden.

6.     Ist eine zur Beschlussfassung einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 5 S. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 7 zu enthalten.

7.     Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

8.     Die Leitung der Mitgliederversammlung hat in der Regel der Vorsitzende. Auf Antrag kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Versammlung bestellt werden. Er soll im Verein kein anderweitiges Amt bekleiden. Bei Wahlen sind neben einem Wahlleiter zwei Wahlhelfer als Stimmenzähler zu bestellen.

9.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) der Vorstand nicht mehr handlungsfähig ist,
b) aus dringendem Anlass der Beirat die Einberufung beschließt,
c) mindestens zwanzig Prozent stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung verlangen unter Aufführung des Grundes der Versammlung.
Die Einberufungsfrist in den Fällen a) bis c) soll möglichst eine Woche betragen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wählt:

a.     den Vorstand

b.     die Kassenprüfer

2.  Die Mitgliederversammlung beschließt:

a.     Über Genehmigung der Versammlungsniederschriften, die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie über Entlastung von Vorstand und Schatzmeister mit einfacher Stimmenmehrheit.

b.     Über Genehmigung der Satzung und Satzungsänderung mit dreiviertel Stimmenmehrheit.

c.      Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft mit dreiviertel Stimmenmehrheit.

d.     Über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nicht ein anderes Stimmenverhältnis gefordert wird. Bei allen Anträgen und Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

§ 11 Beschlussfassung

1.     Über Gegenstände der Tagesordnung wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2.     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3.     Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen.

§ 12 Rechtsverbindliche Unterzeichnung der Versammlungsbeschlüsse

1.     Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2.     Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3.     Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen und der Niederschrift beizufügen.

4.     Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 13 Vorstand

1.     Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

2.     Der Vorstand besteht aus dem

a.     Vorsitzenden

b.     stellvertretenden Vorsitzenden

c.     dem Schatzmeister

3.     Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Erreicht bei mehreren Vorschlägen keiner die absolute Stimmenmehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. In der Stichwahl gilt der als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

4.     Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

5.     Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

1.     Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftführung.

2.     Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen, falls es die Kassenlage erlaubt.

3.     Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur    Aufnahme von Krediten in einer Gesamthöhe von mehr als 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

4.     Der erste Vorsitzende hat die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung notwendigen Vorstandssitzungen einzuberufen und sie zu leiten. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Mehrheit gefasst.

§ 15 Kassenprüfer

1.     Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

2.     Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 16 Auflösung und Schlussbestimmungen

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung gemäß §12 Abs. 3 beschließen

2.     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Oldenburger Schützenbund e.V. zur Förderung der Sportjugend.

§ 17 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung des BogenSportGemeinschaft Hatten 2019 in der vorliegenden Form wurde auf der Gründungsversammlung am 21.2.2021 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.

Hatten den 21.2.2021

Henri van de Velde                         Erika van de Velde

Ralf Kant                                           Simone Herd

Benjamin Herd                                 Klaus Heilmann

Kirsten Preuss